Aufgrund einer Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind ab dem Meldemonat September 2013 Transaktionen und Bestände nach neuen Bestimmungen an die Deutsche Bundesbank zu melden.
A) Wer ist meldepflichtig und was ist zu melden?
Gemäß § 11 AWG (alt: § 26 AWG) in Verbindung mit §§ 63 ff. AWV (alt: §§ 59 ff. AWV) haben Inländer - natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland - Zahlungen von mehr als 12.500 Euro oder dem entsprechenden Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern – natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in fremden Wirtschaftsgebieten - oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).
B) Welche grenzüberschreitenden Transaktionen sind meldefrei?
Zahlungen, die den Betrag von 12.500 EUR oder den Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigen,
Zahlungen für die Wareneinfuhr und die Warenausfuhr
Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten mit einer ursprünglich vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand
NEU: Auch Lastschriften sind meldepflichtige Zahlungen
C) Welche Vordrucke sind zu verwenden?
Ab dem 4. November 2013 kann der statistische Meldeteil des Formulars „Zahlungsauftrags im Außenwirtschaftsverkehr“ (Anlage Z 1 zur AWV) nicht mehr eingereicht werden. Die Zahlungen sind künftig ausschließlich mit elektronischen Meldungen entsprechend Anlage Z 4 zur AWV direkt vom Meldepflichtigen oder einem von ihm beauftragten Dienstleister in offener Stellvertretung bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.
D) Welche Einreichungswege gibt es?
Mit Inkrafttreten der AWV-Änderungen zum 1. September 2013 sind grundsätzlich alle außenwirtschaftlichen Meldungen von Unternehmen, Banken, öffentlichen Stellen und Privatpersonen elektronisch direkt bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Meldungen auf Papier werden daher grundsätzlich nicht mehr akzeptiert.
Als Standardverfahren für die elektronischen Meldungen bietet die Deutsche Bundesbank hierfür das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) an, das bereits ab Meldemonat Juli 2013 die Erstellung und Einreichung der Meldung in der neuen Systematik ermöglicht.
E) Wo erhalte ich weitergehende Informationen?
Weitere Informationen stellt Ihnen die Bundesbank in Form von FAQ zu grenzüberschreitenden Transaktionsmeldungen sowie zur AWV-Änderung zum September 2013 auf Ihrer Internetseite zur Verfügung.